Gefälligkeitshandlung

Wer glaubt, dass für Handlungen aus reiner Hilfsbereitschaft und Gefälligkeit nicht gehaftet werden muss, irrt sich. Gemäß Paragraph 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss jeder für Schäden einstehen, die er vorsätzlich oder fahrlässig anrichtet. Dabei behandelt das Gesetz grobe und leichte Fahrlässigkeit gleich. Wer helfen will, sollte also unbedingt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, sonst muss er seine Freundlichkeit möglicherweise teuer bezahlen.

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