Außer auf den Versicherungsnehmer erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf dessen unverheiratete, minderjährige, sowie volljährige Kinder, die noch in der Schulausbildung oder in der Berufsausbildung sind.Zu Kindern gehören auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Sie haben den gleichen Versicherungsschutz wie der Versicherungsnehmer
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