Mitversicherung Kind

Außer auf den Versicherungsnehmer erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf dessen unverheiratete, minderjährige, sowie volljährige Kinder, die noch in der Schulausbildung oder in der Berufsausbildung sind.Zu Kindern gehören auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Sie haben den gleichen Versicherungsschutz wie der Versicherungsnehmer

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